Praxiswissen für kleine Teams · Datenstand August 2026
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Krankheit, Urlaub und Feiertag: welche Stunden aufs Zeitkonto?

Sobald ein Betrieb ein Stundenkonto führt, taucht dieselbe Frage in jedem Monat auf: Wie viele Stunden werden für einen Tag gutgeschrieben, an dem niemand gearbeitet hat? Die Antwort ist einheitlicher, als die verbreiteten Faustregeln vermuten lassen – und sie steht nicht in der Software, sondern im Gesetz.

Kurz beantwortet: Es gilt das Lohnausfallprinzip. Gutzuschreiben ist die Arbeitszeit, die ohne den Ausfall tatsächlich geleistet worden wäre – für Krankheitstage nach § 4 Abs. 1 EFZG, für Feiertage nach § 2 Abs. 1 EFZG. Wo ein Dienstplan existiert, ist das die geplante Schichtzeit dieses Tages; wo keiner existiert, die vertraglich geschuldete Zeit für diesen Wochentag. Eine pauschale Gutschrift von einem Fünftel der Wochenstunden ist nur bei gleichmäßiger Verteilung richtig und rechnet bei ungleicher Teilzeit systematisch falsch. Zuschläge für Überstunden bleiben außen vor (§ 4 Abs. 1a EFZG); bei Arbeit auf Abruf zählt der Durchschnitt der letzten drei Monate (§ 12 Abs. 4 und 5 TzBfG). Ein Urlaubstag verbraucht einen Arbeitstag, gutgeschrieben werden die Stunden, die an diesem Tag angefallen wären.

Warum die Frage im Kleinbetrieb überhaupt auftaucht

In einem Betrieb ohne Stundenkonto stellt sich das Problem nicht: Wer krank ist, bekommt sein Gehalt, und damit ist der Fall erledigt. Sobald aber Plus- und Minusstunden geführt werden – und das tut fast jeder Betrieb, sobald er die Arbeitszeit erfasst –, braucht jeder Tag im Kalender einen Wert. Ein Krankheitstag mit null Stunden würde das Konto ins Minus ziehen und die beschäftigte Person doppelt belasten: erst die Erkrankung, dann die Stunden. Das ist rechtlich nicht haltbar.

Der Grund liegt in der Natur des Kontos. Eine Zeitgutschrift ist nichts anderes als eine Form der Vergütung, die nicht sofort ausgezahlt, sondern gutgeschrieben wird. Wo ein Entgeltanspruch besteht, muss folglich auch eine Zeitgutschrift erfolgen. Die eigentliche Frage ist deshalb nie, ob gutgeschrieben wird, sondern immer nur, wie viel.

Das Lohnausfallprinzip in einem Satz

§ 4 Abs. 1 EFZG formuliert es für den Krankheitsfall: Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das der beschäftigten Person „bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit“ zusteht. § 2 Abs. 1 EFZG sagt dasselbe für den Feiertag – zu zahlen ist das Entgelt, das ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre. Übersetzt in Stunden heißt das: Maßgeblich ist die konkret ausgefallene Zeit, nicht ein Mittelwert und nicht eine Vertragspauschale.

AusgangslageGutschrift für einen AusfalltagGrundlage
Fester Dienstplan, Schicht 8:00–16:30 Uhr mit 30 Minuten Pause8,00 Stundengeplante Arbeitszeit dieses Tages
Feste Wochentage ohne Schichtplan, dienstags 6 Stunden6,00 Stundenvertraglich geschuldete Zeit für diesen Wochentag
Gleichmäßige Verteilung, 40 Stunden auf 5 Tage8,00 Stundenein Fünftel – hier ausnahmsweise korrekt
Schwankende Zeiten ohne PlanDurchschnitt eines festzulegenden Referenzzeitraumsbetriebliche Regelung, sinnvollerweise 13 Wochen
Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfGDurchschnitt der letzten drei Monate§ 12 Abs. 4 und 5 TzBfG
Der Tag wäre ohnehin frei gewesenkeine Gutschriftes ist keine Arbeitszeit ausgefallen

Die letzte Zeile ist die, die im Alltag für die meisten Diskussionen sorgt – und sie gilt für Krankheit wie für Feiertage gleichermaßen.

Der Feiertag: die Regel, die sich ungerecht anfühlt

Ein gesetzlicher Feiertag erzeugt keinen Anspruch aus sich heraus. Er kompensiert nur die Arbeitszeit, die infolge des Feiertags ausfällt. Wer an einem Donnerstag ohnehin nicht eingeteilt war, verliert nichts – und bekommt entsprechend nichts gutgeschrieben. Wer an diesem Donnerstag neun Stunden gearbeitet hätte, bekommt neun Stunden.

Für Teilzeitkräfte mit festen Tagen führt das zu einem Effekt, der regelmäßig als Benachteiligung empfunden wird: Wer montags und dienstags arbeitet, profitiert von jedem Feiertagsmontag; wer donnerstags und freitags arbeitet, in manchen Jahren von keinem einzigen. Rechtlich ist das korrekt, weil beide nur das erhalten, was ihnen tatsächlich entgangen ist. Betrieblich lässt sich der Effekt glätten, indem Feiertagsstunden über das Jahr anteilig auf alle Teilzeitkräfte verteilt werden – das ist eine freiwillige Besserstellung und muss dann für alle gleich gelten.

Krank und Feiertag am selben Tag: Beide Ansprüche laufen nicht nebeneinander. § 4 Abs. 2 EFZG regelt den Fall ausdrücklich: Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die zugleich infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, bemisst sich die Höhe für diesen Feiertag nach § 2 EFZG. Praktisch ändert das an der Stundenzahl meist nichts – wohl aber daran, dass der Tag nicht auf die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet wird.

Der Urlaubstag: Tage verbrauchen, Stunden gutschreiben

Urlaub wird in Arbeitstagen gewährt, nicht in Stunden. Ein Urlaubstag verbraucht deshalb genau einen Tag des Jahresanspruchs – unabhängig davon, ob an diesem Tag vier oder zehn Stunden angefallen wären. Auf dem Stundenkonto wird demgegenüber die für diesen Tag geplante Zeit gutgeschrieben.

Daraus folgt ein Grundsatz, gegen den überraschend häufig verstoßen wird: Ein Urlaubstag darf das Konto weder ins Plus noch ins Minus bewegen. Wer an einem Zehn-Stunden-Tag Urlaub nimmt, verbraucht einen Urlaubstag und bekommt zehn Stunden gutgeschrieben; wer sich seinen Urlaub auf die kurzen Tage legt, spart keine Stunden, sondern nur Anspruch. Die verbreitete Praxis, Urlaubstage mit einer Pauschale zu bewerten, erzeugt genau die Verzerrung, die sie vermeiden soll – und lädt dazu ein, Urlaub nach Stundenwert statt nach Erholungsbedarf zu planen.

FallUrlaubsanspruchStundenkonto
Urlaub an einem Tag mit 10 geplanten Stunden1 Tag verbraucht+10,00 Stunden
Urlaub an einem Tag mit 4 geplanten Stunden1 Tag verbraucht+4,00 Stunden
Urlaub an einem ohnehin freien Tagkein Verbrauch – Urlaub ist dort nicht zu gewährenkeine Gutschrift
Erkrankung während des Urlaubs, ärztlich bescheinigtTage werden nicht angerechnet (§ 9 BUrlG)Gutschrift bleibt, Urlaubstag wird zurückgebucht
Feiertag innerhalb einer Urlaubswochekein VerbrauchGutschrift nach § 2 EFZG

Fünf Rechenfehler, die im Kleinbetrieb regelmäßig auftreten

Was passiert, wenn kein Plan existiert

Der schwierigste Fall ist der Betrieb ohne feste Zeiten: Beschäftigte kommen nach Bedarf, jede Woche sieht anders aus, ein Dienstplan wird nicht geführt. Hier lässt sich nicht ermitteln, was „ausgefallen“ wäre – also muss ein Referenzzeitraum an die Stelle treten.

Zwei Anhaltspunkte helfen bei der Festlegung. Für Arbeit auf Abruf schreibt § 12 Abs. 4 TzBfG die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor; Absatz 5 überträgt das auf Feiertage. Für das Urlaubsentgelt zieht § 11 BUrlG den Verdienst der letzten dreizehn Wochen heran. Beide Zeiträume sind vertretbar; entscheidend ist, dass der gewählte Zeitraum schriftlich festgelegt ist und für alle gleich gilt – und dass Ausfallzeiten selbst nicht in die Berechnung einfließen, weil sie den Durchschnitt sonst schrittweise nach unten ziehen.

Formulierungsbeispiel für die betriebliche Regelung: „Für Tage, an denen Arbeitszeit infolge von Krankheit, Urlaub oder eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird die für diesen Tag geplante Arbeitszeit gutgeschrieben. Besteht keine Planung, wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der letzten dreizehn abgerechneten Wochen ohne Ausfalltage und ohne Überstunden zugrunde gelegt.“ Zwei Sätze, die einen Großteil der wiederkehrenden Diskussionen beenden.

Die Grenzen des Kontos: Mindestlohn und Ausgleichsfrist

Wer ein Arbeitszeitkonto führt und Mindestlohn zahlt, muss zusätzlich § 2 Abs. 2 MiLoG beachten: Höchstens 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit dürfen auf dem Konto stehen, und der Ausgleich hat innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu erfolgen – durch bezahlte Freizeit oder Zahlung. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto je Zeitstunde. Für Betriebe in Branchen nahe der Untergrenze ist das die praktisch wichtigere Regel, weil sie den Umgang mit Guthaben terminiert. Was danach mit den Stunden geschieht, behandelt der Beitrag Überstunden auszahlen, abfeiern oder verfallen lassen.

Unabhängig davon bleibt die Aufzeichnungspflicht bestehen: § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren, und die allgemeine Erfassungspflicht folgt aus dem Arbeitsschutzrecht in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts. Die Einordnung dazu steht auf der Seite zur Zeiterfassungspflicht; welche Fristen für die Aufbewahrung gelten, rechnet der Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen durch.

Was eine Zeiterfassung dabei abnimmt – und was nicht

Die Rechenregel ist einfach; fehleranfällig ist ihre Anwendung an dreihundert Kalendertagen. Genau das ist der Punkt, an dem eine Software den Unterschied macht: Sie kennt den Plan des betreffenden Tages, zieht die hinterlegte Pause ab, bucht die Gutschrift mit dem richtigen Abwesenheitsgrund und hält den Saldo laufend sichtbar – für die planende wie für die betroffene Person.

Bei Aplano laufen Dienstplan, Abwesenheiten und Zeiterfassung in einer Oberfläche zusammen: Krankheit, Urlaub und Feiertag werden als Abwesenheit erfasst, die Gutschrift richtet sich nach der geplanten Schicht, Pausenregeln fließen in die Berechnung ein, und Mehr- wie Minderstunden laufen in ein Stundenkonto, das sich für beliebige Zeiträume exportieren lässt. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. enthalten und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; die Verträge sind monatlich kündbar. Was ein System monatlich kostet, rechnet die Kostenseite für 5, 10 und 20 Beschäftigte durch, Alternativen zeigt der Systemvergleich. Die betriebliche Grundentscheidung nimmt die Software nicht ab: Welcher Referenzzeitraum bei schwankenden Zeiten gilt, muss der Betrieb festlegen – die Software rechnet nur, was sie vorgegeben bekommt.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie viele Stunden werden bei Krankheit ins Stundenkonto gebucht?

Die Stunden, die ohne die Erkrankung tatsächlich gearbeitet worden wären. § 4 Abs. 1 EFZG stellt auf die für die beschäftigte Person maßgebende regelmäßige Arbeitszeit ab. Bei einem festen Dienstplan ist das die geplante Schichtzeit dieses Tages abzüglich der Pause, bei festen Wochentagen die für diesen Tag vereinbarte Zeit.

Stimmt es, dass immer ein Fünftel der Wochenstunden gutgeschrieben wird?

Nur bei gleichmäßiger Verteilung auf fünf Tage. Sind die Tage unterschiedlich lang – etwa 20 Wochenstunden verteilt auf 8, 8 und 4 Stunden –, benachteiligt die Pauschale an langen Tagen und begünstigt an kurzen. Maßgeblich ist immer die für den konkreten Ausfalltag geplante Zeit.

Bekommen Teilzeitkräfte Stunden für einen Feiertag gutgeschrieben?

Nur, wenn sie an diesem Wochentag eingeteilt gewesen wären. § 2 Abs. 1 EFZG kompensiert die Arbeitszeit, die infolge des Feiertags ausfällt. Wer an dem Tag ohnehin frei gehabt hätte, erhält keine Gutschrift. Eine betriebliche Regelung kann Feiertagsstunden freiwillig gleichmäßig verteilen – dann muss sie für alle gelten.

Was gilt, wenn jemand an einem Feiertag krank ist?

Es entstehen keine zwei Ansprüche. Nach § 4 Abs. 2 EFZG bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts für diesen Tag nach § 2 EFZG, also nach der Feiertagsregel. An der Stundenzahl ändert sich in der Regel nichts; der Tag wird aber nicht auf die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet.

Verbraucht ein Urlaubstag Stunden oder Tage?

Tage. Der Jahresurlaub wird in Arbeitstagen gewährt, deshalb verbraucht ein Urlaubstag genau einen Tag – unabhängig von der Länge der Schicht. Auf dem Stundenkonto wird zugleich die für diesen Tag geplante Arbeitszeit gutgeschrieben, sodass der Saldo unverändert bleibt.

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Was am Ende mit einem Guthaben geschieht, klärt der Beitrag Überstunden auszahlen, abfeiern oder verfallen lassen; wie Pausen und Mehrarbeit sauber entstehen, der Beitrag zu Pausen und Überstunden. Die rechtliche Grundlage der Erfassung steht auf der Seite zur Zeiterfassungspflicht, die Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung im Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts: Lohnausfallprinzip (Abs. 1), Ausnahme für Überstundenvergütung (Abs. 1a), Zusammentreffen mit einem Feiertag (Abs. 2), tarifliche Abweichung (Abs. 4).
  2. § 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen: Entgelt für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
  3. § 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung: sechs Wochen, Wartezeit von vier Wochen.
  4. § 9 BUrlG (Erkrankung im Urlaub) und § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt nach dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen).
  5. § 12 Abs. 4 und 5 TzBfG: Dreimonatsdurchschnitt bei Arbeit auf Abruf für Entgeltfortzahlung und Feiertagsentgelt.
  6. § 2 Abs. 2 MiLoG: 50-Prozent-Grenze für Arbeitszeitkonten und Ausgleich binnen zwölf Kalendermonaten.
  7. § 45 SGB V: Kinderkrankengeld bei Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes; dazu § 616 BGB, der vertraglich abbedungen werden kann.
  8. § 16 ArbZG: Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit, zwei Jahre Aufbewahrung.
  9. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 zur allgemeinen Erfassungspflicht.

Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 16. August 2026. Die Beispielwerte sind gerundet; verbindlich sind Gesetzestext, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag – nach § 4 Abs. 4 EFZG kann tariflich eine abweichende Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Die Rechtsinhalte ersetzen keine Beratung im Einzelfall.